Kosten
Stellen Sie schon beim ersten Gespräch die Frage nach den Kosten. Diese kann zwar nicht immer exakt beantwortet werden, da in vielen Fällen bei Erteilung des Mandats noch nicht erkennbar ist, welche Gebühren im weiteren Verlauf entstehen werden. Meistens ist es aber möglich, zumindest eine Prognose abzugeben, so dass Sie eine Entscheidungsgrundlage haben, ob Sie das Mandat erteilen wollen. Natürlich ist die Auskunft über die Kosten gratis!
Wir rechnen in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab (RVG) ab. Das bedeutet, daß sich die Anwaltsgebühren am Gegenstandswert orientieren. Vereinfacht gesagt ist der Gegenstandswert der Betrag, um den man sich (meistens) streitet. Geht es um andere als betragsmäßig bezifferbare Ansprüche, ist der Gegenstandswert schwerer zu ermitteln. In diesen Fällen helfen die Zivilprozessordnung und das Gerichtskostengesetz weiter. Am besten fragen Sie hierzu den sachbearbeitenden Rechtsanwalt.
Dem Gegenstandswert ist eine Gebühr zugeordnet, die der Gebührentabelle zu entnehmen ist. Bei der außergerichtlichen Erledigung eines Mandats berechnet der Anwalt als Geschäftsgebühr in der Regel eine 1,3 Gebühr, während im Falle eines Rechtsstreits bei Gericht eine 1,3 Prozessgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr anfällt.
Die Gebührentabelle enthält auch die Gerichtsgebühren, die schon in der Regel dreifach bei Einreichung der Klageschrift einbezahlt werden müssen, es sei denn, die klagende Partei erhält Prozesskostenhilfe.
Für Strafsachen gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier richtet sich das Anwaltshonorar nach der Schwere der Tat bzw. nach dem Gericht, bei dem über die Strafsache zu verhandeln ist. In den meisten Fällen ist der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig, wobei mit Anwaltsgebühren von 700,- € zu rechnen ist. Bei aufwändigen Mandaten behalten wir uns vor, eine Gebührenvereinbarung vorzuschlagen.